
Übermittlung des Verwaltungsaktes an die von dem Verwaltungsakt betroffene Person oder die betroffenen Personen mit Wissen und Willen der Behörde. Die Bekanntgabe ist in § 41 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) des Bundes und den entsprechenden Ländervors...
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Eröffnung eines VA ggü. dem Betroffenen, § 41 I VwVfG. Mit der Bekanntgabe wird der VA nach § 43 I VwVfG wirksam. Zu unterscheiden sind die formlose Bekanntgabe sowie die förmliche Art der Bekanntgabe (Zustellung, vgl. dort). Die formlose Bekanntgabe kann grds. schriftlich, elektronisch, mündlich o. in anderer Weise er...
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